FAZ 04.08.2026
10:10 Uhr

Immobilien vor Gericht: Gewerbemieter muss unbegrenzt Wartungskosten  zahlen


Eine Klausel verpflichtet den Gewerbemieter zu unbegrenzten Wartungskosten. Welche Ausgaben darf der Vermieter umlegen? Manches bleibt ausgenommen.

Immobilien vor Gericht: Gewerbemieter muss unbegrenzt Wartungskosten  zahlen

Mieter von Gewerberäumen müssen unter Umständen auch unbegrenzte Wartungskosten für gemeinsam genutzte Technik tragen. In dem Fall stritten eine Vermieterin und ein Modehändler über die Nebenkosten eines Geschäfts in einem Einkaufszentrum. Im Mietvertrag stand, dass die Mieterin die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Gebäudetechnik übernehmen muss. Genannt waren etwa Heizungen, Aufzüge, Brandschutzanlagen und elektrische Einrichtungen. Für Reparaturen galt eine Grenze von zehn Prozent der Jahresmindestmiete. Für Wartungskosten fehlte eine solche Begrenzung. Die Mieterin verlangte deshalb mehr als 136.000 Euro zurück. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr nur teilweise recht. Einige Kosten durfte die Vermieterin nicht umlegen, etwa für die Wartung des Dachs, der Beleuchtung und der Sanitäranlagen. Diese Einrichtungen gehörten nach Ansicht des Gerichts nicht zur vereinbarten Gebäudetechnik. Den größten Teil der Forderung wiesen die Richter aber ab. Die Klausel im Mietvertrag sei ausreichend verständlich gewesen. Es müsse nicht jede technische Anlage einzeln genannt werden. Die Beispiele im Vertrag hätten genügt. Außerdem seien Wartungskosten anders zu behandeln als Reparaturkosten. Wartungskosten entstünden regelmäßig und seien besser kalkulierbar. Deshalb dürften sie in Gewerbemietverträgen auch ohne feste Obergrenze auf Mieter übertragen werden. Das Urteil zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung von Nebenkostenklauseln in Gewerbemietverträgen ist (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. März 2026, Aktenzeichen: 4 U 102/24). Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.